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ÎnhaltÎndex LexÎkon: |
Die erste Verbrennung einer Hexe fand wohl 1272 in Toulouse statt, nachdem “eine Frau in Südfrankreich die sogenannte Teufelsbuhlschaft” gestand. Ab dem 14. Jahrhundert setzten dann verstärkt Verfolgungen von Hexen ein, Hinrichtungen wegen “hexerischem Kinderverspeisen und Kinderrauben” erfolgten bereits 1360. Die “Blüte” der Hexenbrände war das 17. Jahrhundert. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts sollen “etwa einhunderttausend Menschen zum Feuertod verurteilt worden sein, meist Frauen, nur etwa ein zehntel Männer”. Das Vorgehen gegen das Zauberwesen bestätigte Papst Innocenz VIII. in der Bulle Summis desiderantes vom 03.12.1484. Im Jahre 1487 erschien in Straßburg der Hexenhammer (Malleus maleficarum), ein dreiteiliges Werk der Inquisitoren Heinrich Institoris (Krämer) und Jakob Sprenger. Es muss allerdings angezweifelt werden, dass Sprenger wirklich Mitverfasser des Hexenhammers ist. Servatius Frankel, ein Vertrauter Sprengers und sein Nachfolger als Prior des Kölner Dominikanerklosters schrieb im Sommer 1496 in einem Brief, Institoris habe das Werk allein verfasst. Dafür spricht auch, dass Sprenger nicht anwesend war, “als sich Institoris im Mai 1487 mit gefälschten Unterlagen eine Approbation der Kölner Universität für das Werk erschlich - obwohl er doch Professor an dieser Universität war. Die ersten beiden Teile des Hexenhammers schildern das Treiben der Hexen. So wird unter anderem dargelegt, dass die Hexerei auf dem Pakt mit dem Teufel und auf der Teufelsverehrung (Häresie) beruhe. Kirchliche Mittel wie Gebete und Exorzismen würden nicht gegen Taten der Hexen - wie Tötung von Menschen und Tieren, Vernichtung von ungeborenem Leben im Mutterleib, Erzeugung von Krankheiten, Wettermachten - helfen. Im besonderen verursachte die Behexung beim Manne Impotenz und Unfruchtbarkeit bei der Frau. Auch stehe die Hexe mit dem Teufel in geschlechtlichem Kontakt, woraus gefolgert wurde, dass mehr Frauen als Männer Umgang mit dem Teufel haben müssten. Der dritte Teil der Schrift befasst sich mit den Normen der Hexenprozesse und unterweist die Gerichte in dem henkermäßigen Verfahren zur Überführung der Hexen und Zauberer. Geständnisse waren notfalls durch Folter zu erzwingen und in der Regel hatte die Todesstrafe am Ende des Prozesses zu stehen. “Nicht die ketzerische Qualität des .... Verbrechens der Hexen, sondern das Maleficum....[wird] in den Mittelpunkt gestellt”. Das Hexentreiben ist “grundsätzlich auf das weibliche Geschlecht zugespitzt” und es “wird versucht, den Hexenprozess in den Kreis der weltlichen Jurisdiktion hinüberzuspielen. An Brutalität und Grausamkeit übertrifft der Malleus Maleficarum alles Frühere”. Originaltext auf http://www.hexenverbrennung.de/Verfolgung/verfolgung.html
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